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100 2015 364

Verfügung vom 24. März 2016

Bern VerwG · 2016-12-01 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Das im ganzen Gemeindegebiet erneuerte und bezüglich der Bodenbe- deckung aktualisierte Vermessungswerk der Einwohnergemeinde (EG) Sutz-Lattrigen wurde gemäss der im Amtsblatt des Kantons Bern vom

17. September 2014 publizierten «Mitwirkungsauflage des Vermessungs- werkes Sutz-Lattrigen Los 4» vom 22. September 2014 bis zum 24. Okto- ber 2014 in der Gemeindeverwaltung aufgelegt. Es lagen der aktualisierte Plan für das Grundbuch, Übersichtspläne mit farbigen Bodenbedeckungs- flächen, das Orthofoto mit den überlagerten Vektordaten sowie die alten und neuen Liegenschaftsbeschreibungen aus der Grundstücksdatenbank des Kantons Bern (GRUDA) auf. Der Publikationstext enthielt zudem fol- gende Hinweise: «Während der Auflage haben alle Betroffenen (Bewirtschafter und Eigentümer) die Möglichkeit, das überarbeitete Vermessungswerk zu prüfen und beim Geometer auf Fehler und Mängel, insbesondere der aktualisierten Bodenbedeckung, aufmerksam zu machen. […] Nicht einvernehmlich zu lösende Einwendungen können im Rahmen der amtlichen Vermessung nicht behandelt werden. Streitfälle werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der rechtlichen Grundlage der amtli- chen Bewertung bzw. der landwirtschaftlichen Direktzahlungen ent- schieden.» B. Am

23. Oktober 2014 gelangte A.________ (Eigentümerin des Grundstücks Sutz-Lattrigen Gbbl. Nr. 1___) an die Gemeinde und be- antragte in der Sache, «die bisherigen, langjährigen, bewilligten und ge- nutzten Slipanlagen für landseitig gelagerte Boote seien in die Planung als Anlagen vollständig aufzunehmen». B.________ (Eigentümerin der Grundstücke Sutz-Lattrigen Gbbl. Nrn. 2___ und 3___) stellte am 24. Oktober 2014 in der Sache die folgenden Anträge: «Entlang der östlichen Parzellengrenze sei eine naturnahe Slipanlage einzuzeichnen. Im Rahmen der ‹vegetationslosen Flächen› soll ‹Boots-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 3 stationierung› erkennbar gemacht werden; eventuell soll die Bootssta- tionierung als strukturelle Fläche aufgeführt werden.» «Die seit 1928 bestehende Uferabstützung sei erkennbar einzutragen. Die zwei naturnahen seeseitigen Erschliessungen seien im Vermes- sungswerk einzutragen; eventuell seien die Signaturen für naturnahe Slipanlagen für die beiden Stellen zu verwenden.» Am 18. Dezember 2014 führte die EG Sutz-Lattrigen eine Einigungsver- handlung mit A.________ und B.________ durch. Am 29. Mai 2015 nahmen diese zum Protokoll der Verhandlung Stellung und hielten an ihren Anträgen fest. Am 6. Juli 2015 beschloss das Amt für Geoinformation des Kantons Bern (AGI) was folgt: «1. Das Vermessungswerk Sutz-Lattrigen Los 4, […], wird genehmigt. […]

2. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit seiner Eröff- nung bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, zuhanden des Rechtsamtes, Beschwerde erhoben werden. […]

3. Der Qualitätscode für die erhobene Bodenbedeckung kann auf den Wert 1 gesetzt werden. Mit dem Abschluss dieses Loses stehen der Gemeinde Sutz-Lattrigen flächendeckend digitale Daten der amtli- chen Vermessung zur Verfügung.

4. [Eröffnung]» C. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 6. August 2015 je für sich Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Das Rechtsamt BVE vereinigte die Beschwerdeverfahren. Am

26. November 2015 wies die BVE die Beschwerden ab. D. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am

22. Dezember 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren erhoben:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 4 «1. Die Genehmigung des Amtes für Geoinformation vom 6. Juli 2015 sei aufzuheben und der Vermessungsplan der Gemeinde Sutz- Lattrigen-Grundbuch Nr. 1___ sei mit zwei bestehenden und ge- nutzten Slipanlagen für landseitig stationierte Boote als seeseitige Erschliessung zu ergänzen.

2. Die Genehmigung des Amtes für Geoinformation vom 6. Juli 2015 sei aufzuheben und die Vermessungspläne der Gemeinde Sutz- Lattrigen-Grundbuch Nr. 3___ und Nr. 2___ seien hinsichtlich Erosi- onsschutz und seeseitiger Erschliessung zu ergänzen: 2.1 Auf Sutz-Lattrigen-Grundbuch Nr. 3___, entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze, sei mit einer einfachen Signatur eine naturnahe Slipanlage zur seeseitigen Erschliessung von Boots-Trockenplätzen einzutragen. 2.2 Auf Sutz-Lattrigen-Grundbuch Nr. 2___ sei der bestehende Erosionsschutz (Lahnung/Buhne) als bestehende Uferverbauung (min. 100 m2) einzutragen. 2.3 In der Mitte der gesamten Uferlinie auf Sutz-Lattrigen-Grund- buch Nrn. 2___ sowie 3___ sei mit einer einfachen Signatur eine naturnahe Slipanlage als seeseitige Erschliessung einzuzeich- nen. 2.4 Auf Sutz-Lattrigen-Grundbuch Nr. 2___, entlang der südwestli- chen Grundstücksgrenze sei mit einer einfachen Signatur eine naturnahe Slipanlage mit Fahrzeug-Rampe, eventuell mit Boots- Stationierung im Flachufer, einzutragen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Die EG Sutz-Lattrigen und die BVE beantragen am 11. Januar 2016 bzw. am 7. Januar 2016 je die Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin hat die EG Sutz-Lattrigen am

25. Mai 2016 die Auflageakten der Erneuerung des Vermessungswerks Sutz-Lattrigen Los 4 eingereicht.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die nachträgliche Verwaltungsrechtspflege wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 5 allerdings nur ausgelöst, wenn es sich bei der strittigen Anordnung um eine Verfügung handelt (BVR 2013 S. 301 E. 1.1, 2009 S. 557 E. 1.1, 2006 S. 538 E. 1.1). Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen (Art. 20a VRPG), ob dem angefochtenen Entscheid ein taugliches Anfechtungs- objekt zugrunde liegt, wovon die Vorinstanz im vorliegenden Fall ausge- gangen ist. Da sich hierzu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.2 Die BVE ist davon ausgegangen, dass es sich beim Beschluss des AGI um eine Verfügung handelt (angefochtener Entscheid, E. 1). Das AGI seinerseits führte aus (Vorakten AGI [act. 3C] pag. 186 ff.), dass das zu erneuernde Vermessungswerk aus den Jahren 1982 (Lose 1 und 2) und 1989 (Los 3) stamme und im «Standard Teilnumerisch» erfasst worden sei. Die Grundstücke Sutz-Lattrigen Gbbl. Nrn. 1___, 2___ und 3___ seien im Los 1 im Jahr 1982 erstmals erhoben worden. Bei der Erneuerung des Vermessungswerks (Sutz-Lattrigen Los 4) seien die Daten in den Standard AV93 überführt und die Bodenbedeckungen anhand von Orthofotos und Feldkontrollen aktualisiert worden. Eine Flächenveränderung bei den ge- nannten Grundstücken sei nicht erfolgt. Die «Einsprecherinnen» seien nicht in dinglichen Rechten berührt (E. 6). In seiner Vernehmlassung an die BVE weist das AGI darauf hin, dass das Vermessungswerk nicht hätte öffentlich aufgelegt werden müssen, weshalb es nur «zur Mitwirkung» aufgelegt wor- den sei (Vorakten BVE [act. 3A] pag. 24 ff. [nachfolgend: Vernehmlassung AGI], S. 2). Das AGI scheint somit davon auszugehen, dass die Genehmi- gung, soweit den von den Beschwerdeführerinnen angefochtenen Inhalt betreffend, keine Verfügung darstellt. Das Verwaltungsgericht hat sich bis anhin nicht vertieft mit dieser Frage auseinandergesetzt. Es befand in einem älteren Urteil, dass es sich bei der Genehmigung der amtlichen Vermessung mit Blick auf seine Bedeutung für die Erstellung des Grund- buchplans um eine Verfügung handelt (BVR 1999 S. 26; dazu Jean-Luc Niklaus, Das Vermessungsrecht des Kantons Bern: Besonderheiten und Herausforderungen, in Festschrift 100 Jahre Verband bernischer Notare, 2003, S. 151 ff., 155). In zwei jüngeren Urteilen ist es auf Beschwerden betreffend die Ersterhebung bzw. die Erneuerung der amtlichen Vermes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 6 sung vorbehaltlos eingetreten (VGE 2012/124 vom 22.3.2013, E. 1.1 [Ersterhebung], 2011/169 vom 8.12.2011, E. 1.1 [Erneuerung]).

E. 1.3 Nach ständiger Praxis gilt als Verfügung ein individueller, an Ein- zelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrecht- liche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Werden durch eine Anordnung oder einen Beschluss einer Behörde keine individuellen Rechte oder Pflichten gestaltend oder feststellend gere- gelt bzw. werden keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Verfügungselement (BGE 139 V 143 E. 1.2, 135 II 328 E. 2.1 [Pra 99/2010 Nr. 27]; BVR 2013 S. 301 E. 1.2, S. 423 E. 2.2, 2011 S. 564 E. 2.3.1, 2010 S. 557 E. 2.2, 2009 S. 458 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 8).

E. 2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG; SR 510.62) muss die amtliche Vermessung von der zuständigen kantonalen Stelle genehmigt werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Grundzüge des Ver- fahrens, insbesondere über die öffentliche Auflage und die Verfahrens- rechte der an Grund und Boden berechtigten Personen (Art. 32 Abs. 2 Bst. d und e GeoIG). Art. 28 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) regelt die öffentliche Auf- lage wie folgt: 1Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Arti- kel 14a, bei denen Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten be- rührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durch- geführt. 2Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuch- führung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung. Gemäss Art. 28 Abs. 3 VAV regeln die Kantone das Verfahren unter Be- rücksichtigung der in Bst. a-f genannten Grundsätze.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 7

E. 2.2 Am 1. Januar 2016, d.h. während des Verfahrens vor dem Verwal- tungsgericht, ist das Kantonale Geoinformationsgesetz vom 8. Juni 2015 (KGeoIG; BSG 215.341) in Kraft getreten, mit welchem das Gesetz über die amtliche Vermessung vom 15. Januar 1996 (AVG; BAG 96-60) aufge- hoben wurde (Art. 75 und 76 KGeoIG). Es regelt die öffentliche Auflage und Einsprache im Zusammenhang mit der Ersterhebung und Erneuerung der amtlichen Vermessung neu. Mangels Übergangsrecht ist nach allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, ob in verfahrens- rechtlicher Hinsicht die Bestimmungen des AVG oder des KGeoIG an- wendbar sind. Neue Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich durch alle Instanzen unverzüglich anzuwenden, ausser wenn zwischen altem und neuem Recht hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems keine Konti- nuität besteht, mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrens- ordnung geschaffen wird oder die Anfechtungsmöglichkeiten nach altem und neuem Recht nicht als gleichwertig erscheinen (BGE 136 II 187 E. 3.1, 132 V 368 E. 2.1, 115 II 97 E. 2c; BGer 30.9.1997, in Pra 1998 S. 145 E. 3c; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 N. 20; vgl. auch Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweg- garantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 30; BVR 2013 S. 423 E. 3.1, 2010 S. 260 E. 1.1; VGE 2014/340 vom 12.8.2016, E. 2.2 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] mit Hinweisen).

E. 2.2.1 Unter dem Abschnittstitel «3. Ersterhebung und Erneuerung» be- stimmte Art. 27 Abs. 1 AVG, dass die Gemeinde nach Abschluss von Erneuerungsarbeiten, die Rechte an Grundstücken berühren, oder nach Abschluss einer Ersterhebung den Plan für das Grundbuch, die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grund- datensatz und allenfalls den Perimeterplan für die Rutschgebiete während 30 Tagen öffentlich auflegt. Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVG in der Fassung vom 10. April 2008 (BAG 08-109) konnte sich am Verfahren beteiligen, wer besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen war, indem er oder sie während der Auflagefrist bei der Gemeinde schriftlich auf Fehler und Mängel der Vermessung aufmerksam machte. Die Gemeinde lud zu einer Einigungsverhandlung vor. Nachdem sie allfällige Fehler und Mängel hatte beheben lassen, überwies sie die Akten mit ihrem Bericht und Antrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 8 der kantonalen Vermessungsaufsicht (Art. 27 Abs. 3 AVG). Art. 28 AVG regelte die Genehmigung und Anerkennung des Vermessungswerks. Im Vortrag zum AVG wird in der Bemerkung zu Art. 27 unter Hinweis auf die damals geltende Fassung von Art. 28 VAV ausgeführt, dass der Bund eine öffentliche Auflage verlange (Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern vom 24.1.1995 an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates betreffend die Totalrevision der Vermessungsgesetz- gebung, in Tagblatt des Grossen Rates 1995, Beilage 48 [nachfolgend: Vortrag AVG], S. 6). Daraus lässt sich ableiten, dass sich das AVG an der VAV orientierte, was sich im Übrigen auch im Wortlaut der Bestimmung zeigt (dazu auch Vortrag AVG, S. 1 Ziff. 4).

E. 2.2.2 Unter dem Abschnittstitel 4.3 regelt das KGeoIG die Ersterhebung und Erneuerung der amtlichen Vermessung. Art. 38 KGeoIG verweist auf Art. 28 VAV und bestimmt, dass die Gemeinde die öffentliche Auflage durchführt und die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer benach- richtigt. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann innert der Auflagefrist Einsprache erheben (Art. 39 Abs. 1 KGeoIG). Die Gemeinde führt Eini- gungsverhandlungen durch, erstattet der Vermessungsaufsicht Bericht und stellt Antrag (Art. 39 Abs. 2 KGeoIG). Art. 40 KGeoIG enthält Vorschriften über «Einspracheentscheide, Genehmigung und Anerkennung». Laut Vor- trag des Regierungsrats zum KGeoIG vom 10. Dezember 2014 (in Tagblatt des Grossen Rates 2015, Beilage 5) entsprechen die Art. 38 bis 40 KGeoIG grundsätzlich den Art. 27 und 28 AVG. Weil die VAV neue Vor- gaben zum Auflage- und Genehmigungsverfahren enthalte (Art. 28 VAV), müsse auch das kantonale Gesetzesrecht angepasst werden. Ein Auflage- verfahren sei nicht mehr in jedem Fall nötig, wenn Rechte an Grundstücken betroffen sind, sondern neu nur noch dann, wenn Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt seien. Dies werde z.B. dann der Fall sein, wenn Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümer durch die Erneuerung der amtlichen Vermessung in ihrem Grundeigentum betroffen seien oder wenn Lage und Bestand von Dienst- barkeiten beeinflusst würden. Das Einspracheverfahren in den Art. 38 bis 40 KGeoIG richte sich nach den Vorgaben der VAV (Erläuterungen zu den Art. 38, 39 und 40, S. 14).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 9

E. 2.2.3 Nach dem kantonalen Recht muss ein öffentliches Auflageverfahren somit nur dann durchgeführt werden, wenn dingliche Rechte betroffen sind. Ob sich daraus eine wesentliche Änderung gegenüber dem AVG ergibt, sodass von einer grundlegend neuen Verfahrensordnung auszugehen wäre, ist fraglich, kann mit Blick auf das Folgende jedoch offenbleiben.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen, dass verschiedene Anlagen im Uferbereich (Slip-Anlagen, Lahnung, Bootsstationierung) als Boden- bedeckung, Einzelobjekt oder im Zug einer kantonalen Erweiterung des Datenmodells des Bundes (Art. 10 VAV; Art. 9 der Technischen Verord- nung vom 10. Juni 1994 des VBS über die amtliche Vermessung [TVAV; SR 211.432.21]) in das Vermessungswerk aufgenommen werden. Sie ge- hen davon aus, dass die Anlagen mit der Aufnahme in die amtliche Vermessung Besitzstandsschutz geniessen würden (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.).

E. 3.2 Als amtliche Vermessung gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuchs vom Kanton genehmigten und vom Bund anerkannten Vermessungen (Art. 1 Abs. 1 VAV). Die Daten der amtlichen Vermessung sind Georeferenzdaten, die von den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von der Wirtschaft, der Wissenschaft und Dritten zur Gewinnung von Geoinformationen verwendet werden (Art. 1 Abs. 2 VAV). Bestandteile der amtlichen Vermessung bilden namentlich die Daten gemäss Datenmodell der amtlichen Vermessung (Art. 5 Bst. b VAV), des- sen Objektkatalog insbesondere die Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte umfasst (Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c VAV), sowie der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung (Art. 5 Bst. c VAV). Der Plan für das Grundbuch ist ein aus den Daten der amtlichen Vermessung erstellter analoger oder digitaler gra- phischer Auszug, der als Bestandteil des Grundbuchs die Liegenschaften sowie die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte und Bergwerke abgrenzt; ihm kommen die Rechtswirkungen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 10 Eintragungen im Grundbuch zu (Art. 7 Abs. 1 VAV). Im Plan für das Grund- buch dargestellt werden nebst weiteren die Inhalte der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte (Art. 7 Abs. 2 VAV). Zu den weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszügen aus den Daten der amtlichen Vermessung gehört insbesondere die Grundstückbeschreibung (Art. 65 TVAV; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 der Grundbuchverordnung vom

23. September 2011 [GBV; SR 211.432.1]). Die Bodenbedeckung um- schreibt die tatsächliche Lage von Objekten im Raum, deren Ausdehnung und die Erscheinungsformen (Gebäude, befestigte Fläche, humusierte Flä- che, Gewässer, bestockte Fläche, vegetationslose Flächen, vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und Art. 13 ff. TVAV; Meinrad Huser, Schweizerisches Ver- messungsrecht, 3. Aufl. 2014, N. 408). Die Informationsebene Einzel- objekte (Art. 7 Abs. 1 Bst. c TVAV) umfasst Objekte, die Merkmale der Bo- denbedeckung enthalten, aufgrund ihrer Eigenschaft oder Ausdehnung aber keine oder nur unwesentliche flächenmässige Bedeutung haben (Art. 20 TVAV). Gemäss Art. 25 KGeoIG kann der Regierungsrat Erweite- rungen des Inhalts der amtlichen Vermessung durch Verordnung regeln. Weder die Kantonale Geoinformationsverordnung vom 11. November 2015 (KGeoIV; BSG 215.341.2) noch die Kantonale Verordnung vom 5. März 1997 über die amtliche Vermessung (KVAV; BSG 215.341.1) enthalten entsprechende Bestimmungen. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass die Gemeinde eine Erweiterung des Inhalts der amtlichen Vermessung im Sinn von Art. 24 Abs. 4 KGeoIG vorgenommen hat (vgl. Vernehmlassung AGI, S. 3; Vernehmlassung BVE vom 7.1.2016 [act. 3]).

E. 3.3 Unter amtlicher Vermessung versteht man das Erheben, Strukturie- ren, Verwalten und die Abgabe bodenbezogener Daten, die der Sicherung des Grundeigentums dienen und gleichzeitig Grundlagen für die Erstellung von Landinformations- und geographischen Informationssystemen darstel- len (Meinrad Huser, a.a.O., N. 22). Der Plan für das Grundbuch ist die wichtigste Auswertung aus den Geobasisdaten der amtlichen Vermessung. Er ist das Kernstück, indem er die Grenzverläufe festhält und über den In- halt der Grundstücke Auskunft gibt (vgl. Art. 1 Abs. 1 VAV; Meinrad Huser, a.a.O., N. 469; Reforme de la mensuration officielle, Commentaire au projet d'ordonnance du Conseil fédéral sur la mensuration officielle, 1992, Article premier; Jean-Luc Niklaus, a.a.O., S. 151). Allerdings hat sich die amtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 11 Vermessung immer mehr von ihrer Ausrichtung auf das Grundbuch gelöst und steht inzwischen für alle Planungen und Entscheidungen zur Ver- fügung, die auf genaue, zuverlässige und objektive raumbezogene Infor- mationen angewiesen sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 VAV; Patrick Sutter, Rechts- staatliche Probleme der amtlichen Vermessung, in ZBl 2006 S. 229 ff., 231; Meinrad Huser, a.a.O., N. 465 ff.; Dieter Zobl, Grundbuchrecht,

2. Aufl. 2004, S. 58; vgl. zum Ganzen auch Art. 29 Abs. 1 und 2 GeoIG). Die Informationen aus dem Vermessungswerk sind umfassender als die Grundbuchinformationen: Die amtliche Vermessung enthält alle boden- bezogenen Informationen; das Grundbuch beschränkt sich im Wesent- lichen auf die Festlegung von Rechtsverhältnissen und auf die dinglichen Rechte der Privaten (Meinrad Huser, a.a.O., N. 52). Unter anderem mit der Informationsebene Bodenbedeckung stellt die amtliche Vermessung Bodeninformationen zusammen, die für die Entscheidfindung in Verwaltung und Wirtschaft verwendet werden (Meinrad Huser, a.a.O., N. 67; vgl. auch Christian Dettwiler, Bodenbedeckung und Einzelobjekte der amtlichen Vermessung: Nutzen und Risiken für Kundschaft und Verwaltung, in cadastre 8/2012, S. 7 ff.).

E. 3.4 Während den im Plan für das Grundbuch dargestellten Grund- stücksgrenzen die rechtliche Eigenschaft eines Grundbucheintrags zu- kommt, handelt es sich bei den Bodenbedeckungen und den Einzelobjek- ten um beschreibende Angaben, die nicht an der Grundbuchwirkung teil- nehmen (Meinrad Huser, a.a.O., N. 491 ff. und 531 ff.). Dasselbe gilt für die Grundstücksbeschreibung (Art. 20 Abs. 2 GBV; Meinrad Huser, a.a.O., N. 501 und 537). Angaben über die tatsächliche Beschaffenheit der Grund- stücke, wie beispielsweise die Art der Bodennutzung, haben aufgrund ihres beschreibenden Charakters in der Regel keine unmittelbare Rechtswir- kung. So kann sich jemand beispielsweise nicht mit Hinweis auf den Plan für das Grundbuch von einem Rodungsverbot befreien, wenn darin ein tat- sächlich bestehender Wald nicht eingezeichnet ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald [Waldgesetz, WaG; SR 921.0]; Meinrad Huser, a.a.O., N. 535, 537 und 870 f.; Jürg Schmid, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2015, Art. 950 ZGB N. 25, 27; Hans-Peter Friedrich, Fehler in der Grundbuchvermessung, ihre Folgen und ihre Be- hebung, in ZBGR 1977 S. 131 ff., 148 f.; zum Ganzen auch VGE 2012/124

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 12 vom 22.3.2013, E. 4.2). Damit ergibt sich, dass sich die Angaben zur Bodenbedeckung und zu den Einzelobjekten im Plan für das Grundbuch oder der Grundstücksbeschreibung jedenfalls weder auf die Eigentums- noch auf andere dingliche Rechte der Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümer auswirken (vgl. auch Daniel Kettiger, Das Einsprache- und Ge- nehmigungsverfahren [Art. 28 und 29 VAV], in INFO V+D 2/2009 [einseh- bar unter: <http://www.bve.be.ch>, Rubriken «Vermessung/Handbuch DM.01-AV/Nachführung/laufende Nachführung/Einsprachen/Steuerverwal- tung»], S. 14 f., 14).

E. 3.5 Die Angaben über die Bodenbedeckung werden wohl in anderen Verfahren verwendet, was dem Zweck der amtlichen Vermessung ent- spricht (vorne E. 3.3; z.B. Verfahren betreffend landwirtschaftliche Direkt- zahlungen und amtliche Bewertung im Steuerrecht, vgl. auch Handbuch DM.01-AV des AGI, einsehbar unter: <http://www.bve.be.ch>, Rubriken «Vermessung/Handbuch DM.01-AV/Bodenbedeckung/Allgemeines»; be- treffend landwirtschaftliche Direktzahlungen BVGer B-1737/2010 vom 11.1.2011, E. 3). Das öffnet nach dem Gesagten aber nicht den Rechts- weg. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 2 VAV festgehalten, Gegenstand der öffentlichen Auflage seien im Verfahren der amtlichen Vermessung nur der Plan für das Grundbuch des betreffen- den Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung. Ob sich das Rechts- mittel, das den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Verfah- ren der amtlichen Vermessung zustehe, auch auf die Art der Bodenbede- ckung (im konkreten Fall: Wald oder landwirtschaftliche Nutzfläche) be- ziehe, hänge daher davon ab, ob die diesbezüglichen Feststellungen für das Grundbuch relevant seien oder nicht. Es konnte diese Frage offen- lassen (BVGer B-1737/2010 vom 11.1.2011, E. 4.2). In der Literatur wird unter Hinweis auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Meinung vertreten, dass diejenigen Teile und Dokumente des Vermes- sungswerks nicht aufgelegt werden müssen, die für das Grundbuch nicht relevant sind, wie etwa die Bodenbedeckung. Der Plan für das Grundbuch zeige den Verlauf der Liegenschaftsgrenzen auf und sichere die Rechts- position der Eigentümerinnen und Eigentümer. Die öffentliche Auflage der Grenzverläufe sei deshalb eine Selbstverständlichkeit. Zwar sei der Plan

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 13 für das Grundbuch mit seinem ganzen Inhalt gemäss Art. 7 Abs. 2 VAV aufzulegen. Ob dies auch für beschreibende Angaben sinnvoll sei, müsse in Frage gestellt werden. Es werde im Einzelfall zu klären sein, ob und wie weit mit diesen Angaben überhaupt schützenswerte Rechte geschaffen würden (Meinrad Huser, a.a.O., N. 586 f.).

E. 3.6 Die Beschwerdeführerinnen scheinen zu befürchten, dass die Anla- gen im Uferbereich ihrer Grundstücke im Zusammenhang mit der Fest- legung des Gewässerraums gemäss Art. 36a des Bundesgesetzes vom

24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) oder mit Uferschutzplanungen gemäss Art. 2 ff. des Gesetzes vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (SFG; BSG 704.1) als unzulässig gelten könnten und erhoffen sich durch die Aufnahme in die Pläne der amtlichen Vermessung eine Sicherung der Besitzstandsgarantie (vgl. auch vorne E. 3.1). Voraussetzung einer Besitzstandsgarantie ist, dass die Baute oder Anlage (formell bzw. materiell) rechtmässig erstellt wurde (Art. 3 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]; Art. 24c des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; Art. 41c Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 3 N. 2 und N. 6 Fn. 1; Jeannette Kehrli, Bauen im Gewässerraum und Uferstreifen, in URP 2015 S. 681 ff., 700 ff.; BVR 2009 S. 514 E. 3.3; VGE 2013/134 vom 16.12.2014, E. 4.3 [bestätigt durch BGer 1C_43/2015 vom 6.11.2015]). Allein die Aufnahme in die amtliche Vermessung vermag nicht zu bewirken, dass eine Baute oder Anlage als rechtmässig erstellt gilt und in der Folge ohne weiteres Besitzstandsschutz geniesst. Umgekehrt lässt sich allein aus der Nichtaufnahme in die amtliche Vermessung nicht schliessen, dass die Anlagen unrechtmässig wären. Ob die Anlagen im Uferbereich mit der Gewässerschutzgesetzgebung, dem SFG oder ande- ren Gesetzen vereinbar sind bzw. ob sie bei einem Widerspruch mit diesen Gesetzen Besitzstandsschutz geniessen würden, beurteilt sich aufgrund der einschlägigen Bestimmungen namentlich in einem Planungs-, Bewilli- gungs- oder Wiederherstellungsverfahren. Die Aufnahme der Anlagen als Bodenbedeckung bzw. Einzelobjekt in die amtliche Vermessung kann ein solches nicht ersetzen. Die amtliche Vermessung stellt vielmehr die beste-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 14 henden Zustände fest (Meinrad Huser, a.a.O., N. 62; vgl. vorne E. 3.3 f.). Die von den Beschwerdeführerinnen gewünschte Rechtswirkung kommt der Aufnahme der Anlagen als Bodenbedeckung bzw. Einzelobjekt in die amtliche Vermessung demnach nicht zu. Es ist sodann nicht ersichtlich, mit welchen anderen unmittelbaren Rechtswirkungen die beschreibenden An- gaben in der amtlichen Vermessung für die Beschwerdeführerinnen ver- bunden sein könnten. Verwendet werden die beschreibenden Angaben in der amtlichen Vermessung offenbar im Zusammenhang mit Direktzahlun- gen in der Landwirtschaft und bei der Ermittlung des amtlichen Werts (vorne E. 3.5). Die Fehlerhaftigkeit dieser Angaben kann in den entspre- chenden Verfahren (Beitrags- bzw. Steuerverfahren) geltend gemacht wer- den (Publikationstext der Mitwirkungsauflage, vorne Bst. A).

E. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Daten der amtlichen Vermessung zur Bodenbedeckung und zu den Einzelobjekten als be- schreibende Angaben keine Rechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berühren. Insbesondere sind sie nicht mit den von den Beschwerdeführerinnen angenommenen Rechtswirkungen verbunden. Daraus folgt, dass insofern weder nach Art. 27 Abs. 1 AVG noch nach Art. 38 KGeoIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VAV eine öffentliche Auflage mit Ein- spracheverfahren durchgeführt werden musste (vgl. auch Jean-Luc Niklaus, a.a.O., S. 185). Der Publikationstext mit dem Titel «Mitwirkungs- auflage» enthielt denn auch nur den Hinweis, dass alle Betroffenen auf Fehler aufmerksam machen können, Streitigkeiten jedoch nicht im Rahmen der amtlichen Vermessung beigelegt würden; eine Einsprachemöglichkeit wurde nicht erwähnt (vorne Bst. A). Es handelte sich demnach nicht um eine öffentliche Auflage im Sinn der genannten Bestimmungen. Das AGI hat sich zwar im Rahmen der Genehmigung mit den «Einwendungen» der «Einsprecher» in den Erwägungen befasst, hat im Dispositiv jedoch keine Einsprachen erledigt, sondern nur das Vermessungswerk genehmigt (Be- schluss vom 6.7.2015, Vorakten AGI [act. 3C] pag. 186 ff.). Es hat mit Blick auf die bestrittenen Beschreibungen keine anfechtbare Verfügung erlassen. Folglich lag kein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die BVE hätte demnach auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen. Ein zu Unrecht ergangener ma- terieller Entscheid stellt keinen Entscheid im Sinn von Art. 74 Abs. 1 VRPG dar, da es sich dabei nicht um eine Streiterledigung in einer Verfügungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 15 angelegenheit handelt; er vermag somit ein ursprünglich fehlendes An- fechtungsobjekt nicht zu ersetzen (vgl. Markus Müller, Bernische Verwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 135 unten). Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Be- weismassnahmen (Augenschein, Einholen der Akten zur «Seeuferplanung SFG» der Gemeinde).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten tragen sie unter Solidarhaft zu gleichen Teilen (Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführerin- nen auferlegt.
  3. Parteikosten werden keine gesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 16
  4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführerinnen - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Landestopografie Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  5. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2015.364U KEP/GEU/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Steinmann Verwaltungsrichter Keller und Rolli Gerichtsschreiberin Geiser Keller

1. A.________

2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerinnen gegen Einwohnergemeinde Sutz-Lattrigen handelnd durch den Gemeinderat, Poststrasse 21, 2572 Sutz-Lattrigen Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Genehmigung der amtlichen Vermessung in der Gemeinde Sutz-Lattrigen; Erneuerung Vermessungswerk Los 4 (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 26. November 2015; RA Nr. 140/2015/74)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 2 Sachverhalt: A. Das im ganzen Gemeindegebiet erneuerte und bezüglich der Bodenbe- deckung aktualisierte Vermessungswerk der Einwohnergemeinde (EG) Sutz-Lattrigen wurde gemäss der im Amtsblatt des Kantons Bern vom

17. September 2014 publizierten «Mitwirkungsauflage des Vermessungs- werkes Sutz-Lattrigen Los 4» vom 22. September 2014 bis zum 24. Okto- ber 2014 in der Gemeindeverwaltung aufgelegt. Es lagen der aktualisierte Plan für das Grundbuch, Übersichtspläne mit farbigen Bodenbedeckungs- flächen, das Orthofoto mit den überlagerten Vektordaten sowie die alten und neuen Liegenschaftsbeschreibungen aus der Grundstücksdatenbank des Kantons Bern (GRUDA) auf. Der Publikationstext enthielt zudem fol- gende Hinweise: «Während der Auflage haben alle Betroffenen (Bewirtschafter und Eigentümer) die Möglichkeit, das überarbeitete Vermessungswerk zu prüfen und beim Geometer auf Fehler und Mängel, insbesondere der aktualisierten Bodenbedeckung, aufmerksam zu machen. […] Nicht einvernehmlich zu lösende Einwendungen können im Rahmen der amtlichen Vermessung nicht behandelt werden. Streitfälle werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der rechtlichen Grundlage der amtli- chen Bewertung bzw. der landwirtschaftlichen Direktzahlungen ent- schieden.» B. Am

23. Oktober 2014 gelangte A.________ (Eigentümerin des Grundstücks Sutz-Lattrigen Gbbl. Nr. 1___) an die Gemeinde und be- antragte in der Sache, «die bisherigen, langjährigen, bewilligten und ge- nutzten Slipanlagen für landseitig gelagerte Boote seien in die Planung als Anlagen vollständig aufzunehmen». B.________ (Eigentümerin der Grundstücke Sutz-Lattrigen Gbbl. Nrn. 2___ und 3___) stellte am 24. Oktober 2014 in der Sache die folgenden Anträge: «Entlang der östlichen Parzellengrenze sei eine naturnahe Slipanlage einzuzeichnen. Im Rahmen der ‹vegetationslosen Flächen› soll ‹Boots-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 3 stationierung› erkennbar gemacht werden; eventuell soll die Bootssta- tionierung als strukturelle Fläche aufgeführt werden.» «Die seit 1928 bestehende Uferabstützung sei erkennbar einzutragen. Die zwei naturnahen seeseitigen Erschliessungen seien im Vermes- sungswerk einzutragen; eventuell seien die Signaturen für naturnahe Slipanlagen für die beiden Stellen zu verwenden.» Am 18. Dezember 2014 führte die EG Sutz-Lattrigen eine Einigungsver- handlung mit A.________ und B.________ durch. Am 29. Mai 2015 nahmen diese zum Protokoll der Verhandlung Stellung und hielten an ihren Anträgen fest. Am 6. Juli 2015 beschloss das Amt für Geoinformation des Kantons Bern (AGI) was folgt: «1. Das Vermessungswerk Sutz-Lattrigen Los 4, […], wird genehmigt. […]

2. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit seiner Eröff- nung bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, zuhanden des Rechtsamtes, Beschwerde erhoben werden. […]

3. Der Qualitätscode für die erhobene Bodenbedeckung kann auf den Wert 1 gesetzt werden. Mit dem Abschluss dieses Loses stehen der Gemeinde Sutz-Lattrigen flächendeckend digitale Daten der amtli- chen Vermessung zur Verfügung.

4. [Eröffnung]» C. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 6. August 2015 je für sich Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Das Rechtsamt BVE vereinigte die Beschwerdeverfahren. Am

26. November 2015 wies die BVE die Beschwerden ab. D. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am

22. Dezember 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren erhoben:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 4 «1. Die Genehmigung des Amtes für Geoinformation vom 6. Juli 2015 sei aufzuheben und der Vermessungsplan der Gemeinde Sutz- Lattrigen-Grundbuch Nr. 1___ sei mit zwei bestehenden und ge- nutzten Slipanlagen für landseitig stationierte Boote als seeseitige Erschliessung zu ergänzen.

2. Die Genehmigung des Amtes für Geoinformation vom 6. Juli 2015 sei aufzuheben und die Vermessungspläne der Gemeinde Sutz- Lattrigen-Grundbuch Nr. 3___ und Nr. 2___ seien hinsichtlich Erosi- onsschutz und seeseitiger Erschliessung zu ergänzen: 2.1 Auf Sutz-Lattrigen-Grundbuch Nr. 3___, entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze, sei mit einer einfachen Signatur eine naturnahe Slipanlage zur seeseitigen Erschliessung von Boots-Trockenplätzen einzutragen. 2.2 Auf Sutz-Lattrigen-Grundbuch Nr. 2___ sei der bestehende Erosionsschutz (Lahnung/Buhne) als bestehende Uferverbauung (min. 100 m2) einzutragen. 2.3 In der Mitte der gesamten Uferlinie auf Sutz-Lattrigen-Grund- buch Nrn. 2___ sowie 3___ sei mit einer einfachen Signatur eine naturnahe Slipanlage als seeseitige Erschliessung einzuzeich- nen. 2.4 Auf Sutz-Lattrigen-Grundbuch Nr. 2___, entlang der südwestli- chen Grundstücksgrenze sei mit einer einfachen Signatur eine naturnahe Slipanlage mit Fahrzeug-Rampe, eventuell mit Boots- Stationierung im Flachufer, einzutragen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Die EG Sutz-Lattrigen und die BVE beantragen am 11. Januar 2016 bzw. am 7. Januar 2016 je die Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin hat die EG Sutz-Lattrigen am

25. Mai 2016 die Auflageakten der Erneuerung des Vermessungswerks Sutz-Lattrigen Los 4 eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die nachträgliche Verwaltungsrechtspflege wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 5 allerdings nur ausgelöst, wenn es sich bei der strittigen Anordnung um eine Verfügung handelt (BVR 2013 S. 301 E. 1.1, 2009 S. 557 E. 1.1, 2006 S. 538 E. 1.1). Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen (Art. 20a VRPG), ob dem angefochtenen Entscheid ein taugliches Anfechtungs- objekt zugrunde liegt, wovon die Vorinstanz im vorliegenden Fall ausge- gangen ist. Da sich hierzu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.2 Die BVE ist davon ausgegangen, dass es sich beim Beschluss des AGI um eine Verfügung handelt (angefochtener Entscheid, E. 1). Das AGI seinerseits führte aus (Vorakten AGI [act. 3C] pag. 186 ff.), dass das zu erneuernde Vermessungswerk aus den Jahren 1982 (Lose 1 und 2) und 1989 (Los 3) stamme und im «Standard Teilnumerisch» erfasst worden sei. Die Grundstücke Sutz-Lattrigen Gbbl. Nrn. 1___, 2___ und 3___ seien im Los 1 im Jahr 1982 erstmals erhoben worden. Bei der Erneuerung des Vermessungswerks (Sutz-Lattrigen Los 4) seien die Daten in den Standard AV93 überführt und die Bodenbedeckungen anhand von Orthofotos und Feldkontrollen aktualisiert worden. Eine Flächenveränderung bei den ge- nannten Grundstücken sei nicht erfolgt. Die «Einsprecherinnen» seien nicht in dinglichen Rechten berührt (E. 6). In seiner Vernehmlassung an die BVE weist das AGI darauf hin, dass das Vermessungswerk nicht hätte öffentlich aufgelegt werden müssen, weshalb es nur «zur Mitwirkung» aufgelegt wor- den sei (Vorakten BVE [act. 3A] pag. 24 ff. [nachfolgend: Vernehmlassung AGI], S. 2). Das AGI scheint somit davon auszugehen, dass die Genehmi- gung, soweit den von den Beschwerdeführerinnen angefochtenen Inhalt betreffend, keine Verfügung darstellt. Das Verwaltungsgericht hat sich bis anhin nicht vertieft mit dieser Frage auseinandergesetzt. Es befand in einem älteren Urteil, dass es sich bei der Genehmigung der amtlichen Vermessung mit Blick auf seine Bedeutung für die Erstellung des Grund- buchplans um eine Verfügung handelt (BVR 1999 S. 26; dazu Jean-Luc Niklaus, Das Vermessungsrecht des Kantons Bern: Besonderheiten und Herausforderungen, in Festschrift 100 Jahre Verband bernischer Notare, 2003, S. 151 ff., 155). In zwei jüngeren Urteilen ist es auf Beschwerden betreffend die Ersterhebung bzw. die Erneuerung der amtlichen Vermes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 6 sung vorbehaltlos eingetreten (VGE 2012/124 vom 22.3.2013, E. 1.1 [Ersterhebung], 2011/169 vom 8.12.2011, E. 1.1 [Erneuerung]). 1.3 Nach ständiger Praxis gilt als Verfügung ein individueller, an Ein- zelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrecht- liche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Werden durch eine Anordnung oder einen Beschluss einer Behörde keine individuellen Rechte oder Pflichten gestaltend oder feststellend gere- gelt bzw. werden keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Verfügungselement (BGE 139 V 143 E. 1.2, 135 II 328 E. 2.1 [Pra 99/2010 Nr. 27]; BVR 2013 S. 301 E. 1.2, S. 423 E. 2.2, 2011 S. 564 E. 2.3.1, 2010 S. 557 E. 2.2, 2009 S. 458 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 8). 2. 2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG; SR 510.62) muss die amtliche Vermessung von der zuständigen kantonalen Stelle genehmigt werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Grundzüge des Ver- fahrens, insbesondere über die öffentliche Auflage und die Verfahrens- rechte der an Grund und Boden berechtigten Personen (Art. 32 Abs. 2 Bst. d und e GeoIG). Art. 28 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) regelt die öffentliche Auf- lage wie folgt: 1Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Arti- kel 14a, bei denen Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten be- rührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durch- geführt. 2Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuch- führung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung. Gemäss Art. 28 Abs. 3 VAV regeln die Kantone das Verfahren unter Be- rücksichtigung der in Bst. a-f genannten Grundsätze.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 7 2.2 Am 1. Januar 2016, d.h. während des Verfahrens vor dem Verwal- tungsgericht, ist das Kantonale Geoinformationsgesetz vom 8. Juni 2015 (KGeoIG; BSG 215.341) in Kraft getreten, mit welchem das Gesetz über die amtliche Vermessung vom 15. Januar 1996 (AVG; BAG 96-60) aufge- hoben wurde (Art. 75 und 76 KGeoIG). Es regelt die öffentliche Auflage und Einsprache im Zusammenhang mit der Ersterhebung und Erneuerung der amtlichen Vermessung neu. Mangels Übergangsrecht ist nach allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, ob in verfahrens- rechtlicher Hinsicht die Bestimmungen des AVG oder des KGeoIG an- wendbar sind. Neue Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich durch alle Instanzen unverzüglich anzuwenden, ausser wenn zwischen altem und neuem Recht hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems keine Konti- nuität besteht, mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrens- ordnung geschaffen wird oder die Anfechtungsmöglichkeiten nach altem und neuem Recht nicht als gleichwertig erscheinen (BGE 136 II 187 E. 3.1, 132 V 368 E. 2.1, 115 II 97 E. 2c; BGer 30.9.1997, in Pra 1998 S. 145 E. 3c; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 N. 20; vgl. auch Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweg- garantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 30; BVR 2013 S. 423 E. 3.1, 2010 S. 260 E. 1.1; VGE 2014/340 vom 12.8.2016, E. 2.2 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] mit Hinweisen). 2.2.1 Unter dem Abschnittstitel «3. Ersterhebung und Erneuerung» be- stimmte Art. 27 Abs. 1 AVG, dass die Gemeinde nach Abschluss von Erneuerungsarbeiten, die Rechte an Grundstücken berühren, oder nach Abschluss einer Ersterhebung den Plan für das Grundbuch, die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grund- datensatz und allenfalls den Perimeterplan für die Rutschgebiete während 30 Tagen öffentlich auflegt. Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVG in der Fassung vom 10. April 2008 (BAG 08-109) konnte sich am Verfahren beteiligen, wer besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen war, indem er oder sie während der Auflagefrist bei der Gemeinde schriftlich auf Fehler und Mängel der Vermessung aufmerksam machte. Die Gemeinde lud zu einer Einigungsverhandlung vor. Nachdem sie allfällige Fehler und Mängel hatte beheben lassen, überwies sie die Akten mit ihrem Bericht und Antrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 8 der kantonalen Vermessungsaufsicht (Art. 27 Abs. 3 AVG). Art. 28 AVG regelte die Genehmigung und Anerkennung des Vermessungswerks. Im Vortrag zum AVG wird in der Bemerkung zu Art. 27 unter Hinweis auf die damals geltende Fassung von Art. 28 VAV ausgeführt, dass der Bund eine öffentliche Auflage verlange (Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern vom 24.1.1995 an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates betreffend die Totalrevision der Vermessungsgesetz- gebung, in Tagblatt des Grossen Rates 1995, Beilage 48 [nachfolgend: Vortrag AVG], S. 6). Daraus lässt sich ableiten, dass sich das AVG an der VAV orientierte, was sich im Übrigen auch im Wortlaut der Bestimmung zeigt (dazu auch Vortrag AVG, S. 1 Ziff. 4). 2.2.2 Unter dem Abschnittstitel 4.3 regelt das KGeoIG die Ersterhebung und Erneuerung der amtlichen Vermessung. Art. 38 KGeoIG verweist auf Art. 28 VAV und bestimmt, dass die Gemeinde die öffentliche Auflage durchführt und die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer benach- richtigt. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann innert der Auflagefrist Einsprache erheben (Art. 39 Abs. 1 KGeoIG). Die Gemeinde führt Eini- gungsverhandlungen durch, erstattet der Vermessungsaufsicht Bericht und stellt Antrag (Art. 39 Abs. 2 KGeoIG). Art. 40 KGeoIG enthält Vorschriften über «Einspracheentscheide, Genehmigung und Anerkennung». Laut Vor- trag des Regierungsrats zum KGeoIG vom 10. Dezember 2014 (in Tagblatt des Grossen Rates 2015, Beilage 5) entsprechen die Art. 38 bis 40 KGeoIG grundsätzlich den Art. 27 und 28 AVG. Weil die VAV neue Vor- gaben zum Auflage- und Genehmigungsverfahren enthalte (Art. 28 VAV), müsse auch das kantonale Gesetzesrecht angepasst werden. Ein Auflage- verfahren sei nicht mehr in jedem Fall nötig, wenn Rechte an Grundstücken betroffen sind, sondern neu nur noch dann, wenn Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt seien. Dies werde z.B. dann der Fall sein, wenn Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümer durch die Erneuerung der amtlichen Vermessung in ihrem Grundeigentum betroffen seien oder wenn Lage und Bestand von Dienst- barkeiten beeinflusst würden. Das Einspracheverfahren in den Art. 38 bis 40 KGeoIG richte sich nach den Vorgaben der VAV (Erläuterungen zu den Art. 38, 39 und 40, S. 14).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 9 2.2.3 Nach dem kantonalen Recht muss ein öffentliches Auflageverfahren somit nur dann durchgeführt werden, wenn dingliche Rechte betroffen sind. Ob sich daraus eine wesentliche Änderung gegenüber dem AVG ergibt, sodass von einer grundlegend neuen Verfahrensordnung auszugehen wäre, ist fraglich, kann mit Blick auf das Folgende jedoch offenbleiben. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen, dass verschiedene Anlagen im Uferbereich (Slip-Anlagen, Lahnung, Bootsstationierung) als Boden- bedeckung, Einzelobjekt oder im Zug einer kantonalen Erweiterung des Datenmodells des Bundes (Art. 10 VAV; Art. 9 der Technischen Verord- nung vom 10. Juni 1994 des VBS über die amtliche Vermessung [TVAV; SR 211.432.21]) in das Vermessungswerk aufgenommen werden. Sie ge- hen davon aus, dass die Anlagen mit der Aufnahme in die amtliche Vermessung Besitzstandsschutz geniessen würden (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.). 3.2 Als amtliche Vermessung gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuchs vom Kanton genehmigten und vom Bund anerkannten Vermessungen (Art. 1 Abs. 1 VAV). Die Daten der amtlichen Vermessung sind Georeferenzdaten, die von den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von der Wirtschaft, der Wissenschaft und Dritten zur Gewinnung von Geoinformationen verwendet werden (Art. 1 Abs. 2 VAV). Bestandteile der amtlichen Vermessung bilden namentlich die Daten gemäss Datenmodell der amtlichen Vermessung (Art. 5 Bst. b VAV), des- sen Objektkatalog insbesondere die Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte umfasst (Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c VAV), sowie der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung (Art. 5 Bst. c VAV). Der Plan für das Grundbuch ist ein aus den Daten der amtlichen Vermessung erstellter analoger oder digitaler gra- phischer Auszug, der als Bestandteil des Grundbuchs die Liegenschaften sowie die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte und Bergwerke abgrenzt; ihm kommen die Rechtswirkungen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 10 Eintragungen im Grundbuch zu (Art. 7 Abs. 1 VAV). Im Plan für das Grund- buch dargestellt werden nebst weiteren die Inhalte der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte (Art. 7 Abs. 2 VAV). Zu den weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszügen aus den Daten der amtlichen Vermessung gehört insbesondere die Grundstückbeschreibung (Art. 65 TVAV; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 der Grundbuchverordnung vom

23. September 2011 [GBV; SR 211.432.1]). Die Bodenbedeckung um- schreibt die tatsächliche Lage von Objekten im Raum, deren Ausdehnung und die Erscheinungsformen (Gebäude, befestigte Fläche, humusierte Flä- che, Gewässer, bestockte Fläche, vegetationslose Flächen, vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und Art. 13 ff. TVAV; Meinrad Huser, Schweizerisches Ver- messungsrecht, 3. Aufl. 2014, N. 408). Die Informationsebene Einzel- objekte (Art. 7 Abs. 1 Bst. c TVAV) umfasst Objekte, die Merkmale der Bo- denbedeckung enthalten, aufgrund ihrer Eigenschaft oder Ausdehnung aber keine oder nur unwesentliche flächenmässige Bedeutung haben (Art. 20 TVAV). Gemäss Art. 25 KGeoIG kann der Regierungsrat Erweite- rungen des Inhalts der amtlichen Vermessung durch Verordnung regeln. Weder die Kantonale Geoinformationsverordnung vom 11. November 2015 (KGeoIV; BSG 215.341.2) noch die Kantonale Verordnung vom 5. März 1997 über die amtliche Vermessung (KVAV; BSG 215.341.1) enthalten entsprechende Bestimmungen. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass die Gemeinde eine Erweiterung des Inhalts der amtlichen Vermessung im Sinn von Art. 24 Abs. 4 KGeoIG vorgenommen hat (vgl. Vernehmlassung AGI, S. 3; Vernehmlassung BVE vom 7.1.2016 [act. 3]). 3.3 Unter amtlicher Vermessung versteht man das Erheben, Strukturie- ren, Verwalten und die Abgabe bodenbezogener Daten, die der Sicherung des Grundeigentums dienen und gleichzeitig Grundlagen für die Erstellung von Landinformations- und geographischen Informationssystemen darstel- len (Meinrad Huser, a.a.O., N. 22). Der Plan für das Grundbuch ist die wichtigste Auswertung aus den Geobasisdaten der amtlichen Vermessung. Er ist das Kernstück, indem er die Grenzverläufe festhält und über den In- halt der Grundstücke Auskunft gibt (vgl. Art. 1 Abs. 1 VAV; Meinrad Huser, a.a.O., N. 469; Reforme de la mensuration officielle, Commentaire au projet d'ordonnance du Conseil fédéral sur la mensuration officielle, 1992, Article premier; Jean-Luc Niklaus, a.a.O., S. 151). Allerdings hat sich die amtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 11 Vermessung immer mehr von ihrer Ausrichtung auf das Grundbuch gelöst und steht inzwischen für alle Planungen und Entscheidungen zur Ver- fügung, die auf genaue, zuverlässige und objektive raumbezogene Infor- mationen angewiesen sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 VAV; Patrick Sutter, Rechts- staatliche Probleme der amtlichen Vermessung, in ZBl 2006 S. 229 ff., 231; Meinrad Huser, a.a.O., N. 465 ff.; Dieter Zobl, Grundbuchrecht,

2. Aufl. 2004, S. 58; vgl. zum Ganzen auch Art. 29 Abs. 1 und 2 GeoIG). Die Informationen aus dem Vermessungswerk sind umfassender als die Grundbuchinformationen: Die amtliche Vermessung enthält alle boden- bezogenen Informationen; das Grundbuch beschränkt sich im Wesent- lichen auf die Festlegung von Rechtsverhältnissen und auf die dinglichen Rechte der Privaten (Meinrad Huser, a.a.O., N. 52). Unter anderem mit der Informationsebene Bodenbedeckung stellt die amtliche Vermessung Bodeninformationen zusammen, die für die Entscheidfindung in Verwaltung und Wirtschaft verwendet werden (Meinrad Huser, a.a.O., N. 67; vgl. auch Christian Dettwiler, Bodenbedeckung und Einzelobjekte der amtlichen Vermessung: Nutzen und Risiken für Kundschaft und Verwaltung, in cadastre 8/2012, S. 7 ff.). 3.4 Während den im Plan für das Grundbuch dargestellten Grund- stücksgrenzen die rechtliche Eigenschaft eines Grundbucheintrags zu- kommt, handelt es sich bei den Bodenbedeckungen und den Einzelobjek- ten um beschreibende Angaben, die nicht an der Grundbuchwirkung teil- nehmen (Meinrad Huser, a.a.O., N. 491 ff. und 531 ff.). Dasselbe gilt für die Grundstücksbeschreibung (Art. 20 Abs. 2 GBV; Meinrad Huser, a.a.O., N. 501 und 537). Angaben über die tatsächliche Beschaffenheit der Grund- stücke, wie beispielsweise die Art der Bodennutzung, haben aufgrund ihres beschreibenden Charakters in der Regel keine unmittelbare Rechtswir- kung. So kann sich jemand beispielsweise nicht mit Hinweis auf den Plan für das Grundbuch von einem Rodungsverbot befreien, wenn darin ein tat- sächlich bestehender Wald nicht eingezeichnet ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald [Waldgesetz, WaG; SR 921.0]; Meinrad Huser, a.a.O., N. 535, 537 und 870 f.; Jürg Schmid, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2015, Art. 950 ZGB N. 25, 27; Hans-Peter Friedrich, Fehler in der Grundbuchvermessung, ihre Folgen und ihre Be- hebung, in ZBGR 1977 S. 131 ff., 148 f.; zum Ganzen auch VGE 2012/124

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 12 vom 22.3.2013, E. 4.2). Damit ergibt sich, dass sich die Angaben zur Bodenbedeckung und zu den Einzelobjekten im Plan für das Grundbuch oder der Grundstücksbeschreibung jedenfalls weder auf die Eigentums- noch auf andere dingliche Rechte der Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümer auswirken (vgl. auch Daniel Kettiger, Das Einsprache- und Ge- nehmigungsverfahren [Art. 28 und 29 VAV], in INFO V+D 2/2009 [einseh- bar unter: , Rubriken «Vermessung/Handbuch DM.01-AV/Nachführung/laufende Nachführung/Einsprachen/Steuerverwal- tung»], S. 14 f., 14). 3.5 Die Angaben über die Bodenbedeckung werden wohl in anderen Verfahren verwendet, was dem Zweck der amtlichen Vermessung ent- spricht (vorne E. 3.3; z.B. Verfahren betreffend landwirtschaftliche Direkt- zahlungen und amtliche Bewertung im Steuerrecht, vgl. auch Handbuch DM.01-AV des AGI, einsehbar unter: , Rubriken «Vermessung/Handbuch DM.01-AV/Bodenbedeckung/Allgemeines»; be- treffend landwirtschaftliche Direktzahlungen BVGer B-1737/2010 vom 11.1.2011, E. 3). Das öffnet nach dem Gesagten aber nicht den Rechts- weg. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 2 VAV festgehalten, Gegenstand der öffentlichen Auflage seien im Verfahren der amtlichen Vermessung nur der Plan für das Grundbuch des betreffen- den Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung. Ob sich das Rechts- mittel, das den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Verfah- ren der amtlichen Vermessung zustehe, auch auf die Art der Bodenbede- ckung (im konkreten Fall: Wald oder landwirtschaftliche Nutzfläche) be- ziehe, hänge daher davon ab, ob die diesbezüglichen Feststellungen für das Grundbuch relevant seien oder nicht. Es konnte diese Frage offen- lassen (BVGer B-1737/2010 vom 11.1.2011, E. 4.2). In der Literatur wird unter Hinweis auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Meinung vertreten, dass diejenigen Teile und Dokumente des Vermes- sungswerks nicht aufgelegt werden müssen, die für das Grundbuch nicht relevant sind, wie etwa die Bodenbedeckung. Der Plan für das Grundbuch zeige den Verlauf der Liegenschaftsgrenzen auf und sichere die Rechts- position der Eigentümerinnen und Eigentümer. Die öffentliche Auflage der Grenzverläufe sei deshalb eine Selbstverständlichkeit. Zwar sei der Plan

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 13 für das Grundbuch mit seinem ganzen Inhalt gemäss Art. 7 Abs. 2 VAV aufzulegen. Ob dies auch für beschreibende Angaben sinnvoll sei, müsse in Frage gestellt werden. Es werde im Einzelfall zu klären sein, ob und wie weit mit diesen Angaben überhaupt schützenswerte Rechte geschaffen würden (Meinrad Huser, a.a.O., N. 586 f.). 3.6 Die Beschwerdeführerinnen scheinen zu befürchten, dass die Anla- gen im Uferbereich ihrer Grundstücke im Zusammenhang mit der Fest- legung des Gewässerraums gemäss Art. 36a des Bundesgesetzes vom

24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) oder mit Uferschutzplanungen gemäss Art. 2 ff. des Gesetzes vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (SFG; BSG 704.1) als unzulässig gelten könnten und erhoffen sich durch die Aufnahme in die Pläne der amtlichen Vermessung eine Sicherung der Besitzstandsgarantie (vgl. auch vorne E. 3.1). Voraussetzung einer Besitzstandsgarantie ist, dass die Baute oder Anlage (formell bzw. materiell) rechtmässig erstellt wurde (Art. 3 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]; Art. 24c des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; Art. 41c Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 3 N. 2 und N. 6 Fn. 1; Jeannette Kehrli, Bauen im Gewässerraum und Uferstreifen, in URP 2015 S. 681 ff., 700 ff.; BVR 2009 S. 514 E. 3.3; VGE 2013/134 vom 16.12.2014, E. 4.3 [bestätigt durch BGer 1C_43/2015 vom 6.11.2015]). Allein die Aufnahme in die amtliche Vermessung vermag nicht zu bewirken, dass eine Baute oder Anlage als rechtmässig erstellt gilt und in der Folge ohne weiteres Besitzstandsschutz geniesst. Umgekehrt lässt sich allein aus der Nichtaufnahme in die amtliche Vermessung nicht schliessen, dass die Anlagen unrechtmässig wären. Ob die Anlagen im Uferbereich mit der Gewässerschutzgesetzgebung, dem SFG oder ande- ren Gesetzen vereinbar sind bzw. ob sie bei einem Widerspruch mit diesen Gesetzen Besitzstandsschutz geniessen würden, beurteilt sich aufgrund der einschlägigen Bestimmungen namentlich in einem Planungs-, Bewilli- gungs- oder Wiederherstellungsverfahren. Die Aufnahme der Anlagen als Bodenbedeckung bzw. Einzelobjekt in die amtliche Vermessung kann ein solches nicht ersetzen. Die amtliche Vermessung stellt vielmehr die beste-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 14 henden Zustände fest (Meinrad Huser, a.a.O., N. 62; vgl. vorne E. 3.3 f.). Die von den Beschwerdeführerinnen gewünschte Rechtswirkung kommt der Aufnahme der Anlagen als Bodenbedeckung bzw. Einzelobjekt in die amtliche Vermessung demnach nicht zu. Es ist sodann nicht ersichtlich, mit welchen anderen unmittelbaren Rechtswirkungen die beschreibenden An- gaben in der amtlichen Vermessung für die Beschwerdeführerinnen ver- bunden sein könnten. Verwendet werden die beschreibenden Angaben in der amtlichen Vermessung offenbar im Zusammenhang mit Direktzahlun- gen in der Landwirtschaft und bei der Ermittlung des amtlichen Werts (vorne E. 3.5). Die Fehlerhaftigkeit dieser Angaben kann in den entspre- chenden Verfahren (Beitrags- bzw. Steuerverfahren) geltend gemacht wer- den (Publikationstext der Mitwirkungsauflage, vorne Bst. A). 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Daten der amtlichen Vermessung zur Bodenbedeckung und zu den Einzelobjekten als be- schreibende Angaben keine Rechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berühren. Insbesondere sind sie nicht mit den von den Beschwerdeführerinnen angenommenen Rechtswirkungen verbunden. Daraus folgt, dass insofern weder nach Art. 27 Abs. 1 AVG noch nach Art. 38 KGeoIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VAV eine öffentliche Auflage mit Ein- spracheverfahren durchgeführt werden musste (vgl. auch Jean-Luc Niklaus, a.a.O., S. 185). Der Publikationstext mit dem Titel «Mitwirkungs- auflage» enthielt denn auch nur den Hinweis, dass alle Betroffenen auf Fehler aufmerksam machen können, Streitigkeiten jedoch nicht im Rahmen der amtlichen Vermessung beigelegt würden; eine Einsprachemöglichkeit wurde nicht erwähnt (vorne Bst. A). Es handelte sich demnach nicht um eine öffentliche Auflage im Sinn der genannten Bestimmungen. Das AGI hat sich zwar im Rahmen der Genehmigung mit den «Einwendungen» der «Einsprecher» in den Erwägungen befasst, hat im Dispositiv jedoch keine Einsprachen erledigt, sondern nur das Vermessungswerk genehmigt (Be- schluss vom 6.7.2015, Vorakten AGI [act. 3C] pag. 186 ff.). Es hat mit Blick auf die bestrittenen Beschreibungen keine anfechtbare Verfügung erlassen. Folglich lag kein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die BVE hätte demnach auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen. Ein zu Unrecht ergangener ma- terieller Entscheid stellt keinen Entscheid im Sinn von Art. 74 Abs. 1 VRPG dar, da es sich dabei nicht um eine Streiterledigung in einer Verfügungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 15 angelegenheit handelt; er vermag somit ein ursprünglich fehlendes An- fechtungsobjekt nicht zu ersetzen (vgl. Markus Müller, Bernische Verwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 135 unten). Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Be- weismassnahmen (Augenschein, Einholen der Akten zur «Seeuferplanung SFG» der Gemeinde). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten tragen sie unter Solidarhaft zu gleichen Teilen (Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführerin- nen auferlegt.

3. Parteikosten werden keine gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.364U, Seite 16

4. Zu eröffnen:

- den Beschwerdeführerinnen

- der Beschwerdegegnerin

- der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

- dem Bundesamt für Landestopografie Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.